Patient:innenverfügung
Hier finden Sie
- einen „Ratgeber Patient:innenverfügung mit Formulierungshilfen“ zum Errichten einer Patient:innenverfügung
- sowie ein Formular (elektronisch ausfüllbar).
Eine verbindliche Patient:innenverfügung muss schriftlich mit Angabe des Datums vor einem:einer Rechtsanwält:in (ÖRAK), einem:einer Notar:in (ÖNK), vor einem:einer rechtskundigen Mitarbeiter:in der Patient:innenvertretung errichtet werden.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht kann nur vor einem:einer Notar:in, einem:einer Rechtsanwält:in oder in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein (falls ausreichend Kapazitäten vorhanden sind) errichtet werden. Sie muss schriftlich sein. Eine weitere Voraussetzung für die Errichtung ist die Geschäftsfähigkeit.
Mehr Informationen finden Sie hier.